Masken im Verbandskasten werden zur Pflicht – was Autofahrer dazu wissen sollten

30.01.2023 11:09

Zum 1. Februar tritt eine neue Vorschrift für Autofahrer in Deutschland in Kraft. Im Verbandskasten müssen sie nun zwei medizinische Corona-Schutzmasken mitführen. Was Autofahrerinnen und Autofahrer wissen sollten.

Drei Jahre nach dem Beginn der Corona-Pandemie erhält die Maskenpflicht in gewisser Weise Einzug ins Auto. Autofahrerinnen und Autofahrer in Deutschland müssen das Erste-Hilfe-Material in ihrem Fahrzeug zum Februar um zwei medizinische Corona-Schutzmasken erweitern. Verpflichtend ist nicht, dass es FFP2-Masken sind.

Die entsprechende DIN 13164 gilt zwar bereits seit Februar 2022, bis zum 31. Januar 2023 läuft aber noch eine Übergangsfrist. Ab Februar dürfen dann nur noch Verbandskästen nach der neuen Norm 13164:2022 verkauft werden. Verbandskästen mit den bislang gültigen Ausgaben der DIN 13164 (Januar 1998 und Januar 2014) dürfen jedoch weiter verwendet werden und müssen nicht ausgetauscht werden. Ist der Inhalt noch nicht abgelaufen, kann man die fehlenden Materialien gemäß der aktuellen Norm einfach ergänzen. Dafür ist eines der zwei bislang vorgeschriebenen Dreieckstücher sowie das kleinere Verbandtuch keine Pflicht mehr im Verbandskasten.

Verbandskasten: Vollständigkeit und Gültigkeitsdatum entscheidend

Allgemein gilt, das Mindesthaltbarkeitsdatum des Verbandskastens zu beachten. Es beträgt vier Jahre und soll sicherstellen, dass das enthaltende Material, wie Kompressen und Verbände, noch steril ist. Denn es kann im Falle eines Notfalls enorm wichtig sein. Deshalb muss das Erste-Hilfe-Material so verpackt sein, dass dessen Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen geschützt ist.

Ist kein Verbandskasten im Fahrzeug vorhanden, er nicht vollständig oder das Gültigkeitsdatum abgelaufen, wird es bei der Hauptuntersuchung als geringer Mangel bewertet. Bei einer Verkehrskontrolle droht in einem solchen Fall ein Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro.

Folgendes Material muss ab dem 1. Februar 2023 im Verbandskasten enthalten sein:

  • 1 Heftpflaster, DIN 13019-A, (5 m x 2,5 cm)
  • 4 Wundschnellverbände, DIN 13019-E, (10 cm x 6 cm)
  • 2 Verbandpäckchen, DIN 13151-M 
  • 1 Verbandpäckchen, DIN 13151-G 
  • 2 Gesichtsmasken, mind. Typ 1, nach DIN EN 14683
  • 1 Verbandtuch, DIN 13152-A (60 cm x 80 cm) 
  • 6 Kompressen (10 cm x 10 cm)
  • 2  Fixierbinden, DIN 61634-FB-6 
  • 3  Fixierbinden, DIN 61634-FB-8 
  • 1 Dreiecktuch, DIN 13 168-D 
  • 1 Rettungsdecke (210 cm x 160 cm)
  • 1 Erste-Hilfe-Schere, DIN 58279-A 145 
  • 4 Einmalhandschuhe, DIN EN 455 
  • 1 Erste-Hilfe-Broschüre 
  • 2 Feuchttücher zur Hautreinigung 
  • 1 14-teiliges Fertigpflasterset 
  • 1 Verbandpäckchen K

Quelle