Corona: RKI-Kehrtwende beim Genesenenstatus! Verkürzung gilt nicht mehr für alle

17.02.2022 10:28

Um die Verkürzung des Genesenenstatus auf 3 Monate durch das RKI gab es zuletzt viel Streit. Nun gibt es eine Lösung.

Im Januar beschloss das Robert Koch-Institut (RKI), dass der Genesenenstatus fortan nur noch für 3 Monate gültig sei. Damit ist jetzt Schluss - zumindest für einen Teil der Bevölkerung.

RKI: Genesenenstatus-Verkürzung nicht mehr für alle

Die Entscheidung des RKI, den Genesenenstatus von 180 auf 90 Tage zu verkürzen, rief im Januar viel Kritik und Empörung hervor. Aufgrund neuer Erkenntnisse hat sich das RKI allerdings nun die Causa nochmals angesehen und entschieden, dass ihr Schritt von damals zumindest aus heutiger Sicht nicht mehr gerechtfertigt ist. Das geht aus der entsprechenden fachlichen Vorgabe für COVID-19-Genesenennachweise des RKI hervor.

Im Klartext heißt das, dass die Verkürzung des Genesenenstatus zurückgenommen wurde. Allerdings gilt das nicht für alle Menschen.

Genesenenstatus-Verkürzung: Nur noch für Ungeimpfte!

Die Verkürzung auf 90 Tage - also rund 3 Monate - gilt nur noch für Ungeimpfte Menschen. Personen, die vor oder nach der Infektion eine Spritze bekommen haben, sind von der Regelung ausgenommen und gelten für 180 Tage (6 Monate) als genesen.

Der Genesenen-Nachweis für Ungeimpfte ist frühestens 28 Tage nach dem positiven Test-Ergebnis bis 90 Tage nach dem Testergebnis gültig. Effektiv nutzen können ihn ungeimpfte Personen also 62 Tage, also in etwa 2 Monate.

Für Gastronomie und Veranstaltungs-Locations kommt allerdings dadurch aber leider auch zu einer weiteren Hürde. Wie die Pharmazeutische Zeitung berichtet, können die Systeme der Apotheken nicht zwischen Ungeimpften und Geimpften unterscheiden und daher generell nur eine Art von Genesenenzertifikate ausgeben, die entweder 90 Tage oder 180 Tage gelten. Im Januar wurde das System generell von 180 Tagen auf 90 Tage abgeändert, doch nun werden wieder nur noch Zertifikate mit einer ausgewiesenen Gültigkeit von 180 Tagen ausgegeben.

Daher müsse die tatsächliche Gültigkeit des Nachweises fortan mit dem Impfnachweis abgeglichen werden.

Quelle